VOB Teil B
(vom 07.01.2016)
§ 1 Art und Umfang der Leistung
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Tech
nischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleis
tungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen.
(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem Auftraggeber vorbe
halten.
(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung
erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftragge
bers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen
nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit
seiner Zustimmung übergeben werden.
§ 2 Vergütung
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach
der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Ver
tragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leis
tung gehören.
(2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsäch
lich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart
(z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten)
vereinbart ist.
(3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten
Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag
vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
2. Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansat
zes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr
oder Minderkosten zu vereinbaren.
3. Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenan
satzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte
Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftrag
nehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung
des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen,
der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellen
gemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte
Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis
vergütet.
4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleis
tung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme verein
bart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine ange
messene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
(4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Ab
satz 2 entsprechend.
(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr
oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausfüh
rung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den
Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung
der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforder
ten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinba
ren.
(7) 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt
die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von
der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhal
ten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf
Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minder
kosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
2. Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer
Pauschalsumme.
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Absätze 1 und 2 auch für
Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nr. 3 Ab
satz 4 bleibt unberührt.
(8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmäch
tiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auf
tragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet au-
ßerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftrag
geber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht
im auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages not
wendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspra
chen und ihn unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragneh
mer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für ge-
änderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entspre
chend.
3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§
677 ff.) bleiben unberührt.
(9) 1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte,
nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
(10). Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor
ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unent
geltlich und rechtzeitig zu übergeben.
(2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Gren
zen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und
das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der
baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
(3) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen
sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten
zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel
hinzuweisen.
(4) Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und
Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen
Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftrag
geber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
(5) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder
andere Unterlagen, die der Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen
des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber
nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
(6) 1. Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen ande
ren als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2. An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit
den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensi
cherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerk
male enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuwei
sen.
3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftrag
gebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiede
nen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich
rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht,
dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - her
beizuführen.
2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile
von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gela
gert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere
Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur
Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn
hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Ge
schäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertrau
lich zu behandeln.
3. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zu
stehenden Leitung (Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsge
mäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind
grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der
Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Ver
zug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des
Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unbe
rechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu ma
chen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn
dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der
Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
(2) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach
dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der
Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu be
achten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung
zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenos
senschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein
verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern
regeln.
(3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausfüh
rung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der
vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistun
gen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich -
möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auf
traggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen
verantwortlich.
(4) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragneh
mer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den
Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehre
re Auftragnehmer tragen sie anteilig.
(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für
die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädi
gung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er
sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und
Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon
nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
(6) Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten
Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf
Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert
werden.
(7) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder ver
tragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch
mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Ver
tragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Scha
den zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des
Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist
zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach frucht
losem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Nr. 3).
(8) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunter
nehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen,
auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt
der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers
Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf einge
richtet ist, kann der Auftraggeber in einer angemessenen Frist zur Auf
nahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3
VOB/B).
2. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an
Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teile B
und C zugrunde zu legen.
3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und de
ren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungs
beginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und
Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat
der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nach
weise zur Eignung vorzulegen.
(9) Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände
von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftragge
ber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung
abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6.
Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
(10) Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leis
tung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen
werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu
beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im
Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftrag
geber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtli
chen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werkta
gen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem
Auftraggeber anzuzeigen.
(3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend
sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden kön
nen, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
(4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung
nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
(1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Be-
rücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offen
kundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
(2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verur
sacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in
einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unab
wendbare Umstände.
2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abga
be des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht
als Behinderung.
(3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet wer
den kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die
hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die
Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichti
gen.
(4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit
einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Ver
schiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
(5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne
dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leis
tungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten
zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Ver
tragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
(6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat
der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Scha
dens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs
sigkeit. Im übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemes
sene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die anzeige nach
Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben
ist.
(7) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach Nrn. 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu
vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten,
soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen
enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auf
tragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat
dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5;
für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der
baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegange
nen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
(3) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch
nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere
Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich
jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages
an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits
kraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt
(§ 649 BGB).
(2) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftragge
ber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und
15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren
beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wird.
2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auf
traggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes ver
langen.
(3) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des §
4 Nrn. 7 und 8 Absatz 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos
abgelaufen ist.
2. Nach der Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht voll
endeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen
Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz
des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch be
rechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Grün
den, die zur Kündigung geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
3. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Ge
rüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelie
ferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch
nehmen.
4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die ent
standenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens
binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
(4) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen
hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz
3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen
wurde,
a) wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrun
des zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dür
fen. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entspre
chend.
b) bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer
schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und
die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen
Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5
abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien blei
ben unberührt.
Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des
Kündigungsgrundes auszusprechen.
(5) Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbe
reichs des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer wei
tervergeben hat, steht auch ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende
Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt
wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber der Nachunternehmer
kette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekün
digt hat.
(6) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(7) Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine
prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
(8) Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann
nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrages gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen,
1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und
dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszufüh
ren (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Vertrag kündigen werde.
(3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädi
gung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragneh
mers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das
Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich
zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
(2) 1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden,
für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertrags
parteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragspar
teien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall
nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die
Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form ange
ordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf
die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3
hingewiesen hat.
2. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versi
cherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine sol
che zur tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abge
stellte Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Ge
schäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadenser
satz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angren
zender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder
anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiese
nen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von We
gen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den
Schaden allein.
(4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände an
geboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und
auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
(5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3 oder 4 von der
Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer ge
setzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig gehandelt haben.
(6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch
genommen wird, den nach Nr. 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tra
gen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbind
lichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten
nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher
Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§ 11 Vertragsstrafe
(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht
in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer
in Verzug gerät.
(3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist
sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen
als 1/6 Woche gerechnet.
(4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch
vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung,
so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine ande
re Frist kann vereinbart werden.
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verwei
gert werden.
(4) 1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es
verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zu
ziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzu
legen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter
Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Ein
wendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
2. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers statt
finden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genü-
gender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem
Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
(5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit
Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstel
lung der Leistung.
2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung o
der einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnah
me nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als
erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen ei
ner baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Ab
nahme.
3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat
der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichne
ten Zeitpunkten geltend zu machen.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie
nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Mängelansprüche
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der
Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der
Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit
hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffen
heit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit auf
weist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller
nach der Art der Leistung erwarten kann.
(2) Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesi
chert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos
anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss
als solche anerkannt sind.
(3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vor
geschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung
eines anderen Unternehmers, so haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er
hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
(4) 1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die
vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend
von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgas
dämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen
Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktions
fähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile
die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs.1 zwei
Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftrag
nehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertra
gen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjäh
rungsfrist vereinbart ist.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§
12 Nr. 2a).
(5) 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzufüh
ren sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor
Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der
gerügten Mängel verjährt in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des
schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach
Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnt für die Leistung eine Verjährungs
frist von zwei Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach
Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in
einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so
kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers be
seitigen lassen.
(6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist
sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand er
fordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der
Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung
mindern (§ 638 BGB).
(7) 1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für
alle Schäden
3. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage
zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die
Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Ge
brauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden
Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Re
geln der Technik beruht
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung sei
ner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche
zur tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abge
stellte Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken kön
nen.
4. Abweichend von Nummer 4 geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach Abs. 3 durch Versicherung ge
schützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Ver
sicherungsschutz vereinbart ist.
5. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Bezeichnungen Rei
henfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen ent
haltenen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leis
tung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege
sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der
Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt
abzurechnen.
(2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der
Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrech
nungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Wei
terführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
(3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausfüh
rungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertig
stellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist
wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
(4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der
Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind,
gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die
Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der
Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der
Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinel
len Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkas
senbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Ge
winn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Um
satzsteuer vergütet.
(2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier
oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht
nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nr.
1 entsprechend.
(3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderli
chen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen,
für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkos
ten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werk
täglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auf
traggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzuge
ben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder geson-
dert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzet
tel gelten als anerkannt.
(4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnar
beiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen einzureichen. Für die
Zahlung gilt § 16.
(5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stunden
lohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für
die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird,
die nach Maßgabe von Nr. 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Ein
richtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen
oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe
des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen
einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbe
trages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuwei
sen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermögli
chen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte
Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf
der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber
nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entspre
chende Sicherheit gegeben wird.
2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind
nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgese
henen Fällen zulässig.
3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zu
gang der Aufstellung fällig.
4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auf
tragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
(2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Si
cherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes
vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu
verzinsen.
2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlun
gen gewährt worden sind.
(3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Fest
stellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der
Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn
sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung
sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden
Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis
zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich
nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der
Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie
sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu
zahlen.
2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderun
gen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich
unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hin
weis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schrift
lich ablehnt.
4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausge
schlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung
nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er
wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend
am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn
das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlussrechnung und - zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Über
tragungsfehlern.
(4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt
und bezahlt werden.
(5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.
2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragneh
mer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der
Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an
Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen
Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der
Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung be
darf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstel
lung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragneh
mer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den
fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auf
traggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist ver
längert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen
Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und
ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung
einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene
Frist erfolglos verstrichen ist.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den
Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten,
soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragneh
mers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkver
trags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fort
setzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fort
setzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten
Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläu
biger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten
die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
§ 17 Sicherheitsleistung
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB,
soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt.
2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistun
gen und die Mängelansprüche sicher zu stellen.
(2) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Ein
behalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinsti
tuts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder
der Kreditversicherung
1. in der europäischen Gemeinschaft oder
2- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäi
schen Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens für das
öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
(3) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicher
heit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
(4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der
Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklä-
rung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzuge
ben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach
Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Si
cherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes
Anfordern verpflichtet.
(5) Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftrag
nehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperr
konto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können ("Und
Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
(6) 1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträ-
gen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung
um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme er
reicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG
gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Si
cherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag
hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach
dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut
einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut
den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benach
richtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auf
traggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszah
lung auf Sperrkonto einzahlt.
3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so
kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen.
Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftrag
nehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen
und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
4. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehalte
nen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird
nicht verzinst.
(7) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertrags
abschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese
Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben
des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit ein
zubehalten. Im übrigen gelten Nr. 5 und Nr. 6 außer Absatz 1 Satz 1 ent
sprechend.
(8) 1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragser
füllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stel
lung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn,
dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicher
heit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf
er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der
Sicherheit zurückhalten
2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprü-
che nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer
Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeit
punkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er
einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38
der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten
aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftrag
gebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem
Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
(2) 1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so
soll der Auftragnehmer zunächst die der Auftraggebenden Stelle unmit
telbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gele
genheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb
von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf
die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als an
erkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach
Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt
und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrags auf Durchführung eines Ver
fahrens nach Nr. 2 Abs. 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag gel
tend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auf
tragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem je
weils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet frühestens drei
Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung
nach Satz 2.
(3) Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die
Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über
die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Ma
schinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die material
technische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind ver
bindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
(5) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.